(1) Jeder Unternehmer hat einen Internetauftritt. Mit der Gestaltung eines solchen Internetauftritts wird regelmäßig eine Werbeagentur beauftragt. Zur Verschönerung des Internetauftritts werden auch Fotos oder Kartenmaterial eingestellt. Probleme gibt es dann, wenn für die Verwendung der Fotos vom Rechteinhaber keine Zustimmung vorliegt. Wer haftet in diesem Fall für den Verstoß, insbesondere dann, wenn die Werbeagentur zugesichert hat, dass ihr die Nutzungsrechte an den Fotos zustehen.
Das OLG München entschied mit Beschluss vom 15.01.2015, 29 W 2554/14, gegen die Nutzerin der Fotos. Sie habe sorgfaltswidrig und somit fahrlässig gehandelt, da sie sich allein auf die Zusicherung der Werbeagentur verlassen habe, ohne sich zugleich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen. Die Nutzerin hätte die Rechtekette zurückverfolgen müssen.
Regressansprüche des Webseitenbetreibes gegen Werbeagentur bei Verwendung fremden Kartenmaterials
Geschrieben von Virabell Schuster am 14. Oktober 2015
UpDate (2): Für den Fall, dass ein Webseitenbetreiber wie im oben beschriebenen Fall vom Rechteinhaber wegen der Verwendung seines Kartenmaterials ohne dessen Zustimmung in Anspruch genommen wird, stellt sich die Frage, ob der Webseitenbetreiber Ansprüche gegen den von ihm beauftragen Webdesigner hat, weil dieser das Kartenmaterial ohne Überprüfung der Rechteinhaberschaft auf der Homepage eingestellt hat.
Das AG Oldenburg hat mit Urteil vom 17.04.2015, 8 C 8028/ 15, entschieden, dass dem Webseitenbetreiber ein Anspruch auf Erstattung des hälftigen Schadenersatzes gegen den beklagten Webdesigner zustehe. Da sowohl der Webseitenbetreiber als auch der Webdesigner als Gesamtschuldner für die Urheberrechtsverletzung gehaftet haben, habe der Webseitenbetreiber den Webdesigner gemäß § 426 BGB in Regress nehmen können. Beide haben die Urheberrechte der Kartographie-Firma verletzt. Die Klägerin habe sich nicht mit dem Hinweis entlasten können, sie habe den Beklagten mit der Erstellung des Internetauftritts beauftragt. Sie habe vielmehr selbst bestehende Urheberrechte Dritter prüfen müssen. Auch der Webdesigner habe bestehende Urheberechte an der Karte prüfen müssen. Das ihm die Karte von einem Mitarbeiter der Klägerin übergeben wurde, habe ihn nicht entlastet. Dies gelte vor allem deshalb, weil auf dem ersten Blick erkennbar gewesen sei, dass die Karte von einem Dritten gestammt habe. Angesichts dessen sei es die vertragliche Pflicht des Beklagten gewesen, die Klägerin über die Urheberrechtsproblematik zu beraten. Seine Aufgabe sei die Erstellung eines mangelfreien Werks gewesen. Dies habe die Rechtmäßigkeit des Internetauftritts umfasst.
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